Allgemeine Geschäftsbedingungen der cirplus GMBH
§ 1
Allgemeine Informationen und Vertragszweck
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als "AGB" bezeichnet) gelten für die Nutzung der Dienstleistungen, die von der cirplus GmbH (mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 155339) ("cirplus") angeboten werden, durch Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind (der "Kunde" und zusammen mit cirplus die "Parteien").
1.2 Insbesondere bietet cirplus Kunden die Möglichkeit, Angebot und Nachfrage hinsichtlich des Verkaufs oder Kaufs von recycelten Kunststoffen, Virgin-Produkten, Kunststoffzusätzen und/oder nicht gefährlichen Kunststoffabfällen (im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung, AVV) (die "Materialien") zusammenzubringen (der "Vertragszweck"). Alle Dienstleistungen von cirplus werden nach eigenem Ermessen über die Website www.cirplus.com (die "Plattform") und/oder auf andere Weise (insbesondere per E-Mail, Telefon und/oder Postdienstleistungen) erbracht.
1.3 Die Angebote von cirplus richten sich insbesondere an Kunden, die Materialien erwerben ("Käufer") oder veräußern ("Lieferanten") möchten. Die Nutzung der Dienstleistungen von cirplus durch andere Vermittler von Materialien (oder vergleichbare andere Produkte), Agenten von Materialien (oder vergleichbare andere Produkte) und/oder andere Unternehmer oder direkte Wettbewerber von cirplus ist nicht gestattet.
1.4 Abweichungen von diesen AGB gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von cirplus ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Etwaige bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von cirplus ausdrücklich nicht anerkannt. Insbesondere führt allein das Unterlassen eines Widerspruchs von cirplus gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht dazu, dass sie als vereinbart gelten. Dies gilt auch, wenn cirplus Leistungen bedingungslos erbringt, obwohl ihr die entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden bekannt sind oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen vorliegen.
1.5 Aus wichtigen Gründen, insbesondere im Falle von Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktsituation, kann cirplus den Kunden über eine Änderung dieser AGB unter Angabe der wesentlichen Änderungen informieren. Die geänderten AGB gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung Einspruch gegen die Änderung erhoben hat und cirplus den Kunden ausdrücklich über diese Folge informiert hat, indem sie ihn über die Änderungen informiert hat. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen bedürfen Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts mit dem Kunden der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
§ 2
Registrierung des Firmenkontos; Abschluss des Plattformvertrags und Onboarding-E-Mails
2.1 Um bestimmte von cirplus über die Plattform angebotene Dienstleistungen nutzen zu können, muss der Kunde sich für die Nutzung der Plattform registrieren. Während der Registrierung muss der Kunde alle als "Pflichtfeld" gekennzeichneten Informationen bereitstellen. Alle vom Kunden bereitgestellten Informationen müssen korrekt, vollständig und nicht irreführend sein.
2.2 Mit der gesonderten Bestätigung dieser AGB durch Auswahl des entsprechenden Kästchens und Bestätigung der Registrierungstaste macht der Kunde cirplus ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrags mit cirplus auf der Grundlage dieser AGB und zu den im Registrierungsprozess festgelegten Bedingungen (der "Plattformvertrag"). Eine Registrierung auf der Plattform ohne Einbeziehung dieser AGB ist nicht möglich.
2.3 Der Plattformvertrag kommt wirksam zustande, sobald cirplus das Angebot des Kunden per E-Mail akzeptiert hat. Eine bloße Bestätigungs-E-Mail von cirplus über den Eingang des Angebots des Kunden stellt keine Annahme seines Angebots dar. cirplus ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Ablehnung des Abschlusses eines Plattformvertrags mit dem Kunden vorzunehmen.
2.4 cirplus behält sich das Recht vor, die Zugänglichkeit des vollen Umfangs der Plattformdienste, insbesondere das Anbieten von Materialien über die Plattform oder die Kontaktaufnahme mit Lieferanten, von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen, die auf Grundlage einer separaten Vereinbarung mit dem Kunden, beispielsweise in Form eines Abonnementmodells, erfolgt.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, das während des Registrierungsprozesses erhaltene oder gewählte Passwort streng vertraulich zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Er muss das Passwort regelmäßig erneuern. Wenn Dritte aufgrund von Fahrlässigkeit des Kunden Zugang zum Konto des Kunden mit Hilfe des Passworts erhalten, muss der Kunde die Verantwortung für die Handlungen des Dritten übernehmen und haftet für diese. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass er das Passwort ausreichend vor dem Zugriff durch Dritte geschützt hat und dass die Handlungen auf der Plattform von einem Dritten ausgeführt wurden. Wenn der Kunde Grund zu der Annahme hat, dass ein Dritter im Besitz seines Passworts ist, muss er sein Passwort umgehend ändern und cirplus informieren.
2.6 Als integraler Bestandteil des Plattformvertrags kann cirplus Onboarding-E-Mails mit Anleitungen und hilfreichen Informationen zum Gebrauch der Plattform (z. B. zur Einrichtung des Funktionsumfangs oder der funktionalen Erweiterungen der Plattform usw.) an jeden Benutzer senden.
§ 3
Nutzung der Plattform
3.1 Die Nutzung der Plattform erfordert, dass der Kunde über die technischen Mittel (Computer, Internetzugang, E-Mail-Adresse) verfügt, die für den Zugang über das Internet erforderlich sind. Um die optimale Nutzung der Plattform sicherzustellen, empfiehlt cirplus die Verwendung der Browser-Typen Google Chrome, Mozilla Firefox oder Safari in ihren jeweils aktuellen Versionen sowie das Zulassen von Cookies in den Einstellungen des verwendeten Browsers.
3.2 Der Kunde darf die Plattform ausschließlich für den Vertragszweck nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zur Plattform nur Personen innerhalb seiner Organisation zu gewähren und sicherzustellen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff auf die Plattform durch unbefugte Personen zu verhindern. Zu solchen Sicherheitsmaßnahmen gehört insbesondere die Verwendung eines sicheren Passworts.
3.3 Um den ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf sicherzustellen, ist es erforderlich, dass der Kunde cirplus unverzüglich über Änderungen an einem Namen/seiner Firma, seiner Rechtsform, seines Geschäftssitzes und seiner gesetzlichen Vertreter informiert.
3.4 Der Kunde darf nur Daten, Texte, Bilder und andere Inhalte auf der Plattform veröffentlichen, die er entsprechend nutzen darf und die nicht gegen geltendes Recht oder die Rechte Dritter verstoßen. cirplus ist berechtigt, Inhalte, die vom Kunden veröffentlicht werden, zu blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass solche Inhalte rechtswidrig sind, gegen diese AGB verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen.
§ 4
Rolle von cirplus und Vermittlung
4.1 Sofern cirplus nicht ausdrücklich Materialien über sein Firmenkonto als Lieferant anbietet, ist cirplus kein Vertragspartner bei auf der Plattform abgeschlossenen Verkaufsverträgen. cirplus stellt dann lediglich Käufern und Lieferanten die Plattform zur Verfügung, die es insbesondere Kunden ermöglicht, Anfragen und Angebote für Materialien einzureichen.
4.2 Wenn cirplus die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags über den Kauf oder Verkauf eines Materials durch oder außerhalb der Plattform nachweist (Nachweis-Broker) und ein solcher Vertrag zwischen dem Käufer und dem Lieferanten abgeschlossen wird (der "Drittvertragsvertrag"), berechnet cirplus dem Käufer eine anteilige Provision für die Vermittlungstätigkeiten (die "Transaktionsgebühr"). Die Höhe der zu zahlenden Transaktionsgebühr wird im Prozess zur Abwicklung des Drittvertragsvertrags angegeben. Die Höhe wird fallweise festgelegt und kann insbesondere vom Produkt, seiner Qualität und Menge abhängen.
4.3 Der Käufer und der Lieferant sind unabhängig voneinander verpflichtet, cirplus unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Durchführung der Vermittlung beeinflussen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aufgabe oder Änderung der Absicht zum Kauf.
4.4 Wenn cirplus die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweist, der dem Käufer oder Lieferanten bereits bekannt ist, ist der Käufer oder Lieferant verpflichtet, diesen Nachweis schriftlich abzulehnen.
4.5 Der Käufer und der Lieferant sind unabhängig voneinander verpflichtet, cirplus unverzüglich über den Abschluss eines Drittvertragsvertrags zu informieren und auf erstes Anfordern eine vollständige Kopie des Vertrags vorzulegen.
4.6 Der Drittvertragsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Lieferanten zustande. cirplus hat keinerlei Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Drittvertragsvertrag, insbesondere hinsichtlich der Verhandlungen, des Abschlusses und der Durchsetzung des Drittvertragsvertrags. cirplus schuldet keine Vermittlung und keinen Vermittlungserfolg in Bezug auf den Abschluss des Drittvertragsvertrags. Ob ein Drittvertragsvertrag abgeschlossen wird, liegt allein im Ermessen der jeweiligen Parteien des Drittvertragsvertrags.
4.7 cirplus ist berechtigt, Kunden zusätzliche (kostenpflichtige) Dienstleistungen auf oder außerhalb der Plattform anzubieten, die jedoch einen separaten Vertrag zwischen cirplus und dem jeweiligen Kunden erfordern.
§ 5
Verpflichtungen des Kunden
5.1 Der Kunde garantiert, dass die bei der Registrierung angegebenen Informationen, insbesondere solche Informationen zum unternehmerischen Status und zum Unternehmen selbst, korrekt sind und dass die Plattform ausschließlich von entsprechend autorisierten Personen genutzt wird.
5.2 Der Kunde kann die Plattform sowohl als Lieferant als auch als Käufer nutzen. Soweit der Kunde die Plattform als Lieferant nutzt, unterliegt der Kunde insbesondere den folgenden Verpflichtungen:
a) Der Kunde muss cirplus unverzüglich informieren, wenn ein Drittvertragsvertrag außerhalb der Plattform abgeschlossen wird.
b) Der Kunde muss berechtigt sein, die angebotenen Materialien anzubieten.
c) Der Kunde muss in der Lage sein, das rechtliche Eigentum an den angebotenen Materialien frei von Belastungen jeder Art zu übertragen.
d) Die vom Kunden auf der Plattform kommunizierten Informationen zu den angebotenen Materialien müssen vollständig und korrekt sein und dürfen nicht irreführend sein.
e) Der Kunde muss sicherstellen, dass er die angebotenen Materialien sicher und angemessen verpackt, gemäß den geltenden Gesetzen.
§ 6
Zahlungsbedingungen; Anpassung der Vergütung
Soweit cirplus im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform Vergütungen erhält, im Hinblick auf die Vermittlungstätigkeiten von cirplus oder für andere von cirplus erbrachte Dienstleistungen, gelten folgende Bestimmungen:
6.1 Alle von cirplus angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Ausgestellte Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungseingang beim Kunden zahlbar.
6.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung von Vergütungsansprüchen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
6.4 cirplus ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die Nutzung der Plattform jährlich um einen angemessenen Betrag für zukünftige Zahlungszeiträume anzupassen, um Kostensteigerungen für Personal und andere Kostensteigerungen durch Dritte, an denen cirplus nicht maßgeblich beteiligt ist, auszugleichen. cirplus informiert den Kunden schriftlich über diese Preisanpassungen und den Zeitpunkt, zu dem die Preisanpassung wirksam wird, spätestens vier (4) Wochen, bevor sie wirksam wird, unter Angabe der Gründe für die Anpassung. Wenn die Preiserhöhung mehr als sieben Prozent (7 %) des bisherigen Preises beträgt, kann der Kunde dieser Preiserhöhung innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung widersprechen. Widerspricht der Kunde einer Änderung im Sinne dieses § 6.4 fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form, wird das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. In diesem Fall behält sich cirplus das Recht vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
§ 7
Verfügbarkeit der Plattform
7.1 Während der Laufzeit des Plattformvertrags stellt cirplus dem Kunden die Plattform mit einer Verfügbarkeit von 97 % im Jahresdurchschnitt während der Betriebszeiten zur Verfügung. Dies bedeutet die Verfügbarkeit der Dienste am Übergabepunkt, an dem das System Schnittstellen zum Internet hat.
Betriebszeiten sind: Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen in Hamburg) zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr.
7.2 Verfügbarkeit bedeutet die Möglichkeit, alle wesentlichen Funktionen der Plattform zu nutzen. Zeiten unbedeutender Störungen gelten nicht als Ausfallzeiten. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von cirplus maßgeblich.
7.3 Darüber hinaus gelten Zeiträume der Nichtverfügbarkeit (1) aufgrund von geplanten Wartungsarbeiten an der Plattform, (2) aufgrund technischer oder anderer Probleme, für die cirplus nicht verantwortlich ist (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Fehler in den IT-Systemen des Kunden usw.) oder (3) aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden, insbesondere aufgrund verzögerter oder unvollständiger Übermittlung einer Fehlermeldung, nicht als Ausfallzeiten.
§ 8
Plattformbetrieb und Änderungen
8.1 cirplus bemüht sich sicherzustellen, dass die Plattform immer auf dem neuesten Stand ist. cirplus ist berechtigt, regelmäßige Updates, neue Versionen oder Upgrades der Plattform (im Folgenden einheitlich als "Updates" bezeichnet) durchzuführen und/oder einzuführen, insbesondere um die Plattform an neue technische oder geschäftliche Anforderungen anzupassen, auf das Nutzerverhalten zu reagieren, neue Funktionen umzusetzen, Änderungen an bestehenden Funktionalitäten der Plattform vorzunehmen oder gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
8.2 Um die Plattform an neue oder geänderte rechtliche, technische (einschließlich Cybersicherheit) oder geschäftliche Anforderungen anzupassen oder aus einem anderen gültigen Grund kann cirplus auch Updates durchführen, die die Nutzung der Plattform durch den Kunden für den Vertragszweck erheblich einschränken, einschließlich der Beendigung relevanter Funktionalitäten oder Dienstleistungen (ein solches Update wird im Folgenden als "wesentliche Änderung" bezeichnet). Bei wesentlichen Änderungen informiert cirplus die Kunden, die eine Gebühr an cirplus für die Nutzung der Plattform oder für andere von cirplus erbrachte Dienstleistungen zahlen (der "zahlende Kunde"), schriftlich über die Einführung der Funktionen und den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor sie wirksam wird (eine "Änderungsbenachrichtigung").
8.3 Der Kunde ist berechtigt, den Plattformvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Information oder nachdem die Plattform von cirplus geändert wurde, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, kostenlos zu kündigen, wenn die wesentliche Änderung sich negativ auf den Zugang des Kunden zur Plattform oder auf die Nutzung der Plattform auswirkt, es sei denn, diese negative Auswirkung ist nur geringfügig. cirplus informiert den zahlenden Kunden mit jeder Änderungsbenachrichtigung über seine Rechte gemäß diesem § 8.3, insbesondere (i) das Recht zur Kündigung des Plattformvertrags, (ii) den für diesen Zweck festgelegten Zeitraum und (iii) die rechtlichen Folgen eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs gegen die wesentliche Änderung.
8.4 Das Recht des Kunden zur Kündigung des Plattformvertrags gemäß § 8.2 gilt nicht, wenn cirplus es dem Kunden ermöglicht hat, die Nutzung der Plattform ohne zusätzliche Kosten ohne die wesentliche Änderung aufrechtzuerhalten, und die Plattform weiterhin konform ist.
§ 9
Nutzung der Plattform in Vertragsverletzung durch den Kunden, Entschädigung durch cirplus
9.1 Der Kunde darf die Plattform nur für die im Rahmen dieses Vertrags vorgesehenen Zwecke nutzen. Der Kunde ist auch nicht berechtigt (i) die Plattform oder Daten von cirplus von Dritten verwenden zu lassen, (ii) sie Dritten zugänglich zu machen oder (iii) sie anderweitig außerhalb des Vertragszwecks zu nutzen.
9.2 Für jeden Fall, in dem eine ungerechtfertigte Nutzung eines vertraglichen Dienstes im Verantwortungsbereich des Kunden erfolgt, muss der Kunde Schadensersatz in Höhe der Vergütung zahlen, die für die vertragsgemäße Nutzung innerhalb der für diesen Dienst geltenden Mindestvertragslaufzeit angefallen wäre.
9.3 § 9.2 umfasst auch den Fall, dass cirplus' Chance, die Transaktionsgebühr zu verdienen, aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Schuldners der Transaktionsgebühr vereitelt wird (z. B. wenn der Käufer und der Lieferant über die Plattform bezüglich eines Materials zusammenkommen, dann aber den Drittparteienvertrag außerhalb der Plattform abschließen und cirplus nicht darüber informieren). In diesem Fall bleibt cirplus berechtigt, die Transaktionsgebühr zu verlangen.
9.4 Der Kunde behält sich in jedem Fall das Recht vor, nachzuweisen, dass der Kunde nicht für die unbefugte Nutzung verantwortlich ist oder dass kein Schaden oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist.
9.5 In jedem Fall bleibt cirplus berechtigt, weiteren Schadensersatz geltend zu machen.
§ 10
Vertraulichkeit
10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, für einen unbegrenzten Zeitraum geheim zu halten und nicht weiterzugeben und nicht anderweitig zu verwenden - es sei denn, dies ist zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Dokumente der Parteien, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der Umstände als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Know-how, das Geschäftsmodell von cirplus und alle Arbeitsergebnisse von cirplus.
10.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,
a) die nachweislich dem jeweils anderen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung bereits bekannt waren oder später von einem Dritten bekannt wurden, ohne dass dabei eine Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen vorliegt;
b) die öffentlich bekannt waren, sofern dies nicht auf eine Vertragsverletzung zurückzuführen ist;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, hat die Partei, die zur Offenlegung von Informationen verpflichtet ist, in diesem Fall die andere Partei vorab zu informieren und ihr die Möglichkeit zu geben, gegen eine solche Offenlegung vorzugehen.
10.3 Jede Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte, mit Ausnahme der Offenlegung an Drittanbieter, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.
10.4 Die Parteien stellen durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch die für sie tätigen Mitarbeiter und Auftragnehmer für einen unbegrenzten Zeitraum auf jegliche eigene Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen verzichten. Die Parteien geben vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter und Auftragnehmer weiter, soweit diese die Informationen zur Durchführung dieses Vertrags benötigen.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, Dritten keinen Zugang zur Plattform zu gewähren.
§ 11
Haftung
11.1 Die Haftung von cirplus, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
11.2 Die Haftungsbeschränkung gemäß § 11.1 gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen wegen
a) Verlust des Lebens, Körperverletzung, Beeinträchtigung der Gesundheit;
b) einer zwingenden gesetzlichen Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz);
c) einer gegebenen Garantie; und/oder
d) der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (sogenannte Kardinalpflichten). Wesentliche vertragliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen können.
Bei einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften cirplus, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur für den vorhersehbaren Schaden, der unter diesem Vertragstyp typischerweise entsteht, es sei denn, solche Schadensersatzansprüche entstehen durch Verlust des Lebens, Körperverletzung oder Beeinträchtigung der Gesundheit.
11.3 Etwaiges Mitverschulden des Kunden wird angerechnet. Insbesondere haftet cirplus nur für die Wiederherstellung von Daten, soweit der Kunde alle notwendigen und angemessenen Datensicherungsmaßnahmen ergriffen hat und sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenmaterial rekonstruiert werden können.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, cirplus unverzüglich schriftlich über etwaige Schäden im Sinne der oben genannten Haftungsbestimmungen zu informieren oder cirplus aufzufordern, solche Schäden festzuhalten, damit cirplus so früh wie möglich informiert ist und den Schaden möglicherweise gemeinsam mit dem Kunden reduzieren kann.
11.5 Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB für Fehler der Plattform, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Fehler betrifft eine Eigenschaft der Plattform, die für den Vertragszweck wesentlich ist.
§ 12
Verjährung
12.1 Ansprüche des Kunden aufgrund der Verletzung einer Pflicht, die nicht in einem Mangel besteht, verjähren, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn der Schaden, um den es dem Kunden geht, aus einer persönlichen Verletzung resultiert (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Ansprüche wegen persönlicher Verletzung verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.2 Eine Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung der Zahlungen ist ungültig, wenn der Anspruch auf Leistung oder die nachträgliche Leistung des Kunden verjährt ist.
§ 13
Keine Wettbewerbs- und keine Exklusivitätsverpflichtung seitens cirplus
cirplus unterliegt keiner Wettbewerbs- oder Exklusivitätsverpflichtung und ist berechtigt, Dienstleistungen für andere Kunden national und international zu erbringen.
§ 14
Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung
14.1 Der Kunde hat nur dann ein Recht auf Aufrechnung, Minderung und/oder Zurückbehaltung gegenüber cirplus, wenn seine jeweiligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von cirplus anerkannt wurden.
14.2 Darüber hinaus darf der Kunde nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
14.3 Das Recht des Kunden, Vergütungen zurückzufordern, die tatsächlich nicht geschuldet sind, bleibt von der Beschränkung gemäß § 14.1 unberührt.
§ 15
Beauftragung Dritter
cirplus ist jederzeit berechtigt, Dritte mit der Unterstützung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu beauftragen (die "Drittanbieter"). Wenn cirplus Drittanbieter zur Unterstützung heranzieht, besteht ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen cirplus und diesen.
§ 16
Freistellung
16.1 Der Kunde stellt cirplus von allen Ansprüchen anderer Kunden oder Dritter gegen cirplus aufgrund der Verletzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Nutzung von cirplus-Dienstleistungen durch den Kunden frei. Der Kunde trägt die Kosten der erforderlichen rechtlichen Verteidigung von cirplus, einschließlich aller Gerichts- und Anwaltsgebühren in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
16.2 Im Falle von Ansprüchen anderer Kunden oder Dritter ist der Kunde verpflichtet, cirplus unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig mit allen für die Prüfung der Ansprüche und die Verteidigung erforderlichen Informationen zu versorgen.
§ 17
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
17.3 Die Plattform ist urheberrechtlich geschützt. Alleiniger Eigentümer aller geistigen und gewerblichen Schutzrechte ist cirplus (oder sein Lizenzgeber).
17.4 cirplus gewährt Kunden keine Nutzungsrechte, es sei denn, diese sind für die Nutzung von cirplus-Dienstleistungen im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks erforderlich. Die in diesem Zusammenhang gewährten Rechte sind (i) nicht-exklusiv, (ii) nicht übertragbar, (iii) nicht übertragbar und (iv) zeitlich auf die Dauer des Plattformvertrags zwischen cirplus und dem Kunden beschränkt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Plattform ganz oder teilweise zu demontieren, zu reverse-engineeren oder zu reverse-kompilieren, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht gestattet; (iv) die Plattform zu modifizieren, anzupassen, zu verändern oder abgeleitete Werke daraus zu erstellen; (v) die Plattform mit anderer Software zu verschmelzen, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht gestattet; (vi) alle Eigentumshinweise von der Plattform zu entfernen; (v) Inhalte der Plattform zu kopieren, zu verteilen oder öffentlich wiederzugeben.
17.5 Soweit der Kunde cirplus geschützte Inhalte zur Verfügung stellt (z. B. Grafiken, Marken oder andere urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er cirplus alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Rechte ein. Dies umfasst insbesondere das Recht, die relevanten Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang bestätigt der Kunde, dass er alle erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Materialien besitzt, um cirplus die entsprechenden Rechte zu gewähren.
§ 18
Datenschutz, Datennutzung, Werbeeinwilligung
18.1 Die Nutzung der von cirplus angebotenen Dienste durch den Kunden kann die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern. Soweit cirplus personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Kunden verarbeitet, unterliegt diese Verarbeitung den Bestimmungen des Anhangs 1 (Datenschutzanhang). Weitere Einzelheiten zu den relevanten Verarbeitungstätigkeiten, für die cirplus als Auftragsverarbeiter tätig ist, sind im Anhang von Anhang 1 aufgeführt. Im Falle eines Konflikts oder einer Inkonsistenz zwischen Anhang 1 und anderen Bestimmungen in diesen AGB haben die Bestimmungen von Anhang 1 Vorrang.
18.2 Im Zusammenhang mit bestimmten Verarbeitungstätigkeiten (insbesondere im Zusammenhang mit Betrugsprävention, Compliance-Prüfungen, Finanzmanagement, rechtlicher Compliance, Betrieb des cirplus-Geschäfts und Marketing) kann cirplus relevante personenbezogene Daten als Verantwortlicher verarbeiten. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch cirplus als Verantwortlicher sind unter https://www.cirplus.com/privacy-notice verfügbar.
18.3 Der Kunde und cirplus haben jeweils die geltenden Datenschutzgesetze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit diesen AGB und den damit verbundenen Verarbeitungstätigkeiten einzuhalten. Der Kunde darf cirplus nicht durch Handlungen oder Unterlassungen gegen geltende Datenschutzgesetze verstoßen.
18.4 cirplus ist berechtigt, die vom Kunden in die Plattform eingespeisten Daten zu anonymisierten oder aggregierten Zwecken im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung des Kunden im Hinblick auf den Drittanbietervertrag zu verwenden. cirplus wird dies insbesondere tun, um bestehende Plattformfunktionen zu verbessern oder neue Plattformfunktionen bereitzustellen.
§ 19
Laufzeit
19.1 Sofern im Plattformvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Laufzeit des Plattformvertrags ein (1) Jahr und verlängert sich jeweils um ein (1) Jahr, es sei denn, der Vertrag wird mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Zeitraums gekündigt.
19.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. cirplus ist insbesondere berechtigt, außerordentlich zu kündigen, wenn
a) der Kunde die Dienste von cirplus für die Verfolgung illegaler Ziele nutzt;
b) der Kunde die Dienste von cirplus hauptsächlich dazu verwendet, Informationen über den Markt und/oder Wettbewerber zu erhalten;
c) der Kunde mit einer fälligen Zahlung um mehr als zwei (2) Monate in Verzug gerät, auch nach Ablauf einer von cirplus gesetzten angemessenen Frist zur Abhilfe;
d) der Kunde seine vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt und cirplus daher nicht mehr vernünftigerweise von der Vertragserfüllung erwarten kann;
e) Insolvenzverfahren für das gesamte oder einen Teil des Vermögens des Kunden beantragt, eröffnet oder abgelehnt werden;
f) der Kunde einen Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 - 19 InsO hat; oder
g) die finanziellen Verhältnisse des Kunden sich derart verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung nicht mehr erwartet werden kann, auch wenn kein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 - 19 InsO vorliegt.
19.3 Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform per E-Mail.
19.4 cirplus weist den Kunden darauf hin, dass er seine Daten rechtzeitig vor Vertragsbeendigung sichern muss. Aus technischen Gründen kann cirplus im Allgemeinen nicht garantieren, dass der Kunde nach Vertragsende auf seine Daten zugreifen kann. Während der Vertragslaufzeit mit dem Kunden löscht cirplus keine vom Kunden in die Plattform eingespeisten Daten, es sei denn, cirplus ist gesetzlich dazu verpflichtet (z. B. aufgrund von Rechtsverletzungen, die durch die vom Kunden eingespeisten Daten verursacht wurden).
§ 20
Marketing
20.1 Der Kunde stimmt zu, dass cirplus die Zusammenarbeit zwischen cirplus und dem Kunden zu Marketingzwecken offenlegt und in diesem Zusammenhang auch das Firmenlogo und die Marke des Kunden verwendet.
20.2 Der Kunde stimmt außerdem zu, als Testimonial für cirplus zu fungieren. Als solches wird der Kunde eine veröffentlichte Erklärung abgeben, in der der Kunde die Nutzung der Plattform durch den Kunden und die damit verbundenen Vorteile und Erfolge klar und verständlich beschreibt.
20.3 Der Kunde kann die unter diesem § 20 erteilten Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch eine Erklärung in Textform widerrufen (z. B. per E-Mail an support@cirplus.com).
§ 21
Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieser AGB bedürfen der Textform, um wirksam zu sein, es sei denn, eine strengere Form ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Textformklausel.
21.2 Keine der Bestimmungen dieser AGB begründet Rechte zugunsten Dritter, die nicht Vertragspartei dieser AGB sind.
21.3 Wenn in diesen AGB auf die Schriftform oder Benachrichtigung Bezug genommen wird, genügt auch jeweils die Übersendung einer E-Mail. E-Mails an cirplus sollten immer an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: support@cirplus.com
21.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder sollten die AGB eine notwendige Bestimmung nicht enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke tritt rückwirkend die rechtlich zulässige Bestimmung, die dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten oder nach dem Sinn und Zweck der AGB von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit der fraglichen Bestimmung oder die Lücke bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit auf einem in den AGB vorgeschriebenen Leistungs- oder Zeitmaß beruht. In diesem Fall tritt an die Stelle des in den AGB vorgeschriebenen Maßes ein rechtlich zulässiges Maß, das dem beabsichtigten möglichst nahekommt.
21.5 Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der deutschen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
21.6 Für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich der Gültigkeit der AGB, ist das Amtsgericht Hamburg ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Schedule 1
Datenschutzanhang
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1.1 Die Parteien vereinbaren, dass dieser Datenschutzanhang ("DPA") ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch cirplus als Auftragsverarbeiter ("Auftragsverarbeiter") des Kunden ("Verantwortlicher") im Zusammenhang mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen festlegt.
1.2 Dieser DPA gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Anhang. Zur Vermeidung von Zweifeln gilt dieser DPA nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch cirplus als Verantwortlicher.
1.3 Der Zweck dieses DPA besteht darin, die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ("DSGVO") sicherzustellen.
1.4 Dieser DPA berührt nicht die Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der DSGVO unterliegt.
§ 2
Auslegung
2.1 Begriffe, die in diesem DPA verwendet, aber nicht definiert werden, haben die Definitionen gemäß den AGB. Wo dieser DPA die in der DSGVO definierten Begriffe verwendet, haben diese Begriffe die gleiche Bedeutung wie in der DSGVO.
2.2 Dieser DPA ist im Lichte der DSGVO zu lesen und auszulegen.
2.3 Dieser DPA darf nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den in der DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft oder die die grundlegenden Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen beeinträchtigt.
§ 3
Hierarchie
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem DPA und den Bestimmungen des Hauptteils der AGB oder etwaigen damit verbundenen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder danach in Kraft getreten sind, hat dieser DPA Vorrang.
§ 4
Beschreibung der Verarbeitung(en)
Die Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten und die Zwecke der Verarbeitung, für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, sind im Anhang dieses DPA festgelegt.
§ 5
Anweisungen
5.1 Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Anweisungen des Verantwortlichen, es sei denn, dies ist nach dem Recht der Europäischen Union oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats erforderlich, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt. In diesem Fall informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen vor der Verarbeitung über diese rechtliche Anforderung, es sei denn, das Recht verbietet dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses. Dieser DPA und die damit verbundenen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind die endgültigen Anweisungen des Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Ausführung des DPA für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Etwaige nachfolgende Anweisungen müssen gemäß dem Verfahren zur Änderung der AGB vereinbart werden.
5.2 Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn seiner Meinung nach die vom Verantwortlichen erteilten Anweisungen gegen die DSGVO oder die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats zum Datenschutz verstoßen.
§ 6
Zweckbindung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die spezifischen Zweck(e) der Verarbeitung, wie im Anhang dieses DPA festgelegt, es sei denn, er erhält weitere Anweisungen vom Verantwortlichen.
§ 7
Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die im Anhang dieses DPA festgelegte Dauer.
§ 8
Sicherheit der Verarbeitung
8.1 Der Auftragsverarbeiter setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 der DSGVO um. Dazu gehört der Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die zu unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, Verlust, Veränderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff auf die Daten führen könnte (Datenschutzverletzung). Bei der Bewertung des angemessenen Sicherheitsniveaus berücksichtigen die Parteien den Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, den Umfang, den Kontext und die Zwecke der Verarbeitung sowie die damit verbundenen Risiken für die betroffenen Personen.
8.2 Der Auftragsverarbeiter gewährt den Mitgliedern seines Personals nur in dem für die Umsetzung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags streng erforderlichen Umfang Zugang zu den zu verarbeitenden personenbezogenen Daten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten autorisierten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.
§ 9
Sensible Daten
Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten die Offenlegung von Informationen über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben einer Person oder Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten ("sensible Daten") betrifft, gelten für den Auftragsverarbeiter spezifische Einschränkungen und/oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen.
§ 10
Dokumentation und Compliance
10.1 Die Parteien müssen die Einhaltung dieses DPA nachweisen können.
10.2 Der Auftragsverarbeiter muss Anfragen des Verantwortlichen zur Verarbeitung von Daten gemäß diesem DPA umgehend und angemessen bearbeiten.
10.3 Auf schriftliche und angemessene Anfrage des Verantwortlichen trägt der Auftragsverarbeiter dazu bei, Audits oder Inspektionen durch Bereitstellung von Auditberichten zu unterstützen, die vertrauliche Informationen des Auftragsverarbeiters sind. Wenn der bereitgestellte Informationen nach Ansicht des Verantwortlichen nicht ausreichen, um die Verpflichtungen des Verantwortlichen gemäß der DSGVO zu erfüllen, kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern. Darüber hinaus kann der Verantwortliche im Falle einer Anforderung durch eine Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder geltendes Recht einen unabhängigen Prüfer beauftragen, ein Audit der personenbezogenen Daten durchzuführen, die für den Zweck dieses DPA verarbeitet werden.
10.4 Die Parteien stellen die in dieser Klausel 10 genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Audits, auf Anfrage der zuständigen Aufsichtsbehörde/n zur Verfügung.
§ 11
Nutzung von Unterauftragsverarbeitern
11.1 Der Auftragsverarbeiter hat die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen zur Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern aus der Liste, die hier bereitgestellt wird und von Zeit zu Zeit aktualisiert oder ersetzt werden kann ("Liste der Unterauftragsverarbeiter"). Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern mindestens 14 Kalendertage im Voraus benachrichtigen, um dem Verantwortlichen ausreichend Zeit zu geben, Einwände gegen solche Änderungen vor der Beauftragung der betreffenden Unterauftragsverarbeiter(s) zu erheben. Der Verantwortliche kann binnen 7 Kalendertagen nach Erhalt der Benachrichtigung Einwände gegen eine Änderung aus legitimen Gründen erheben. Der Verantwortliche erkennt an, dass die Unterauftragsverarbeiter des Auftragsverarbeiters wesentlich sind, um die relevanten Dienstleistungen zu erbringen, und dass der Auftragsverarbeiter, wenn er Einwände gegen die Verwendung eines Unterauftragsverarbeiters erhebt, ungeachtet anderer Bestimmungen im oder in einer damit zusammenhängenden Vereinbarung, nicht verpflichtet ist, dem Verantwortlichen die Dienstleistungen zu erbringen, für die der Auftragsverarbeiter diesen Unterauftragsverarbeiter verwendet.
11.2 Wenn der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter zur Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) beauftragt, erfolgt dies durch einen Vertrag, der dem Unterauftragsverarbeiter Datenschutzpflichten auferlegt, die denen entsprechen, die dem Auftragsverarbeiter nach diesem DPA auferlegt sind.
11.3 Wenn ein Unterauftragsverarbeiter seine Datenschutzpflichten aus diesem Vertrag nicht erfüllt, haftet der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen gegenüber für Handlungen und Unterlassungen seines Unterauftragsverarbeiters in demselben Umfang, in dem der Auftragsverarbeiter haften würde, wenn er die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten direkt gemäß diesem DPA durchführen würde.
§ 12
Internationale Übermittlungen
12.1 Jegliche Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation durch den Auftragsverarbeiter erfolgt nur auf der Grundlage dokumentierter Anweisungen des Verantwortlichen oder um eine spezifische Anforderung des Rechts der Europäischen Union oder des Rechts eines Mitgliedstaats zu erfüllen, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und erfolgt unter Einhaltung von Kapitel V der DSGVO. Zur Vermeidung von Zweifeln wird die Genehmigung der Beauftragung der in der Liste der Unterauftragsverarbeiter aufgeführten Unterauftragsverarbeiter ebenfalls als Anweisung des Verantwortlichen angesehen, die relevanten personenbezogenen Daten an solche Unterauftragsverarbeiter zu übermitteln.
12.2 Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragsverarbeiter und der Unterauftragsverarbeiter, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Standardvertragsklauseln erfüllt sind.
§ 13
Unterstützung des Verantwortlichen
13.1 Soweit nach geltenden Datenschutzgesetzen erforderlich, benachrichtigt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich über jede Anfrage, die er vom Betroffenen erhalten hat. Er antwortet nicht eigenständig auf die Anfrage, es sei denn, der Verantwortliche hat ihn dazu autorisiert.
13.2 Der Auftragsverarbeiter leistet auf Kosten des Verantwortlichen angemessene Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Verantwortlichen zur Beantwortung von Anfragen von betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
13.3 Zusätzlich zu der Verpflichtung des Auftragsverarbeiters, dem Verantwortlichen gemäß Klausel 13.2 und auf Kosten des Verantwortlichen angemessene Unterstützung zu leisten, leistet der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen ferner angemessene Unterstützung bei der Sicherstellung der Einhaltung der folgenden Verpflichtungen, unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen:
a) die Verpflichtung, eine Bewertung der Auswirkungen der geplanten Verarbeitungsvorgänge auf den Schutz personenbezogener Daten (eine "Datenschutz-Folgenabschätzung") durchzuführen, wenn eine Art der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt;
b) die Verpflichtung, die zuständige Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung zu konsultieren, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass die Verarbeitung ohne Maßnahmen des Verantwortlichen zur Risikominderung voraussichtlich ein hohes Risiko mit sich bringt;
c) die Verpflichtung sicherzustellen, dass personenbezogene Daten korrekt und aktuell sind, indem der Verantwortliche unverzüglich informiert wird, wenn der Auftragsverarbeiter feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten ungenau oder veraltet sind;
d) die Verpflichtungen gemäß Art. 32 DSGVO.
§ 14
Benachrichtigung bei Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
14.1 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet der Auftragsverarbeiter auf Kosten des Verantwortlichen mit diesem zusammen und leistet angemessene Unterstützung, damit der Verantwortliche seine Verpflichtungen gemäß Art. 33 und Art. 34 DSGVO erfüllen kann, soweit anwendbar, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Verarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen.
14.2 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die die vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten betrifft, leistet der Auftragsverarbeiter auf Kosten des Verantwortlichen diesem angemessene Unterstützung:
a) bei der Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, ohne unangemessene Verzögerung, nachdem der Verantwortliche von ihr Kenntnis erlangt hat, soweit relevant/(es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist unwahrscheinlich, ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich zu bringen);
b) beim Erlangen der gemäß Art. 33 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Informationen;
c) bei der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Art. 34 DSGVO, ohne unangemessene Verzögerung die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt.
14.3 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die die vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten betrifft, benachrichtigt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich nach Kenntnisnahme über die Verletzung. Eine solche Benachrichtigung enthält mindestens:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung (einschließlich, soweit möglich, der Kategorien und ungefähren Anzahl der betroffenen Personen und Datenbankeinträge);
b) Angaben zu einer Kontaktstelle, unter der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erhalten werden können;
c) ihre wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, einschließlich Maßnahmen zur Minderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Soweit es nicht möglich ist, alle diese Informationen gleichzeitig zur Verfügung zu stellen, enthält die erste Benachrichtigung die dann verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden anschließend unverzüglich nach Verfügbarkeit ohne unangemessene Verzögerung zur Verfügung gestellt.
§ 15
Beendigung
15.1 Die Laufzeit dieses DPA beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens des Plattformvertrags und endet am Tag, an dem der Plattformvertrag gekündigt oder ausläuft.
15.2 Nach Wahl des Verantwortlichen löscht oder gibt der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Dienstleistungen gemäß dem Plattformvertrag an den Verantwortlichen zurück und löscht vorhandene Kopien, es sei denn, der Auftragsverarbeiter ist gesetzlich verpflichtet oder autorisiert, personenbezogene Daten für einen längeren Zeitraum zu speichern.